1. Lieferung
- 1.1 Die Lieferung erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – ab Werk.
- 1.2 Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
- 1.3 Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist ein Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
2. Berechnung und Zahlung
- 2.1 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
- 2.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
- 2.3 Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu zahlen.
3. Versand
Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
4. Mängelansprüche/Haftung
- 4.1 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
- 4.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
- 4.3 Die Haftung für Rohlinge, insbesondere „3-D Druck Bauteile“, ist ausgeschlossen, da keine Überprüfung stattfinden kann. Die Weiterverarbeitung erfolgt auf eigenes Risiko des Käufers.
- 4.4 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
- 4.5 Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
5. Schadenersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
6. Eigentumsvorbehalt
- 6.1 Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller Pflichten aus dem Geschäftsverkehr im Eigentum der Firma Johanning.
- 6.2 Das Eigentumsrecht wird auch während der Verarbeitung nach Fertigstellung des Endprodukts nicht aufgehoben.
- 6.3 Während der Verarbeitung setzt sich das Eigentum der Firma Johanning an den Teilen und dem Endprodukt fort. Die Firma Johanning erwirbt Eigentumsrecht in Höhe des Wertes der von ihr gelieferten Produkte am jeweiligen Teil- und Endprodukt.
- 6.4 Für den Fall, dass eine solche fremdwirkende Verarbeitung nicht möglich ist, sind sich der Besteller und die Firma Johanning einig, dass die mit den gelieferten Waren herzustellende Sache zur Sicherheit auf die Firma Johanning übereignet wird.
- 6.5 Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen der Firma Johanning aus dem Geschäftsverhältnis werden die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (Lieferung) bereits jetzt entsprechend des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Lieferung) an die Firma Johanning abgetreten. Dabei ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an eine oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wurde.
- 6.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-Werk-Werkslieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Lieferung) auf die Firma Johanning übergeht. Für die aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandene neue Sache gilt das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
- 6.7 Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Befugnis der Firma Johanning zur Forderungseinziehung wird hiermit nicht beeinträchtigt. Allerdings wird die Firma Johanning von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen der Firma Johanning gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle hat der Käufer der Firma Johanning auf Verlangen die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldner bekannt zu geben und der Firma Johanning alle für einen Forderungseinzug benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangender Firma Johanning hat der Käufer dem betreffenden Drittschuldner Mitteilungen von der Abtretung an die Firma Johanning zu machen.
- 6.8 Die Firma Johanning verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers von ihm zur Verfügung gestellte bestehende Sicherheiten freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der Firma Johanning nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der Firma Johanning um mehr als 20% übersteigen.
- 6.9 Nimmt der Käufer die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der verarbeiteten oder unverarbeiteten Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist der anerkannte Saldo nach erfolgter Saldierung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Vlotho.
Gerichtsstand für beide Teile ist Bad Oeynhausen.